Eine wichtige Frage bei der Beratung ist:
Wo fange ich an?

Prüfen Sie zuerst Ihre Situation!

Sie wissen nicht wie Sie vorgehen sollen? Sie haben sich schon beraten lassen?

Pflegegrad bestimmen

Um eine umfangreiche Verpflegung eines Patienten zu gewährleisten, ist die Einstufung des Pflegegrads unabdingbar. Anhand dessen wird beurteilt, ob der oder die Betroffene eine rundum Pflege benötigt oder einige Stunde völlig ausreichen und lediglich gewisse Aufgaben übernommen werden müssen.

Einen Antrag zur Einstufung des Pflegegrads finden Sie stets bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst zur Begutachtung. 

Achten Sie dabei darauf, dass Sie diese Begutachtung zeitnah beantragen und einreichen.

Auf einmal ist man nicht mehr im Stande alles Alltägliche selbst zu erledigen…

Der Pflegegrad ist da, und nun?

Häusliche Situation prüfen

Ist die Wohnung barrierefrei? (Stolperfallen etc.)

Sind ausreichend große Sanitäranlagen vorhanden?

Wer kümmert sich um die Verpflegung? (kocht, putzt, wäscht die Wäsche etc.)

Gibt es weitere Angehörige/ Bekannte, die aushelfen können?

Ist der/ die Pflegebedürftige auf „Essen auf Rädern“ angewiesen?

Für Demenzpatienten: Ist die Wohnung sicher eingerichtet?

Welcher Pflegedienst wird beauftragt?

Können Sie sicherstellen, dass Kontakte zum sozialen Umfeld des Bedürftigen aufrechterhalten werden?

Wussten Sie schon?

Als pflegender Angehöriger besteht gesetzlich die Möglichkeit Pflegezeit, Familienpflegezeit und eine kurzzeitige Verhinderung in Anspruch zu nehmen.

Pflegezeit: es besteht die Möglichkeit sich bis zu sechs Monate freistellen zu lassen oder ggf. in Teilzeit überzugehen.

Wenn Sie als pflegender Angehöriger gesundheitlich, privat oder beruflich plötzlich verhindert sind oder einfach nur eine Pause benötigen, dann stehen wir gern für Sie bereit.

Familienpflegezeit: es besteht die Möglichkeit als pflegender Angehöriger bis zu zwei Jahren aus dem Berufsleben auszusteigen um der Pflege gerecht zu werden.

Kurzzeitige Verhinderung: Sie können sich bis zu zehn Tage, unbezahlt, freistellen lassen. Voraussetzung hierbei ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Situation in Kenntnis setzen.

Die verschiedenen Pflegegrade

Zugeteilt wird ein Pflegegrad auf Grundlage eines Gutachtens. Dieses Gutachten wird vom medizinischen Dienst der Krankenkasse durchgeführt. Der erste Schritt ist somit immer die Antragsstellung bei Ihrer zuständigen Pflegekasse.

Voraussetzungen

Wird im Gutachten, dem neuen Begutachtungsassessment (NBA), eine Punktzahl von 12,5 bis unter 27 von maximal 100 Punkten erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zuteilung von Pflegegrad 1 erfüllt. Dieser entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – egal ob kognitiv und körperlich.

Leistungen

Aufgrund der geringen Pflegebedürftigkeit steht Menschen mit Pflegerad 1 keine ambulante Geldleistung oder Pflegesachleistung seitens der Pflegekasse zu. Zuschüsse in Höhe von 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Barrierefreiheit) werden unabhängig vom Pflegegrad erteilt. Auch Subvention für Pflegehilfsmittel (z. B. ein Hausnotrufsystem) können subventioniert werden. Weiter stehen monatlich 125,- als Entlastungsbeitrag, auch in Form von Hauswirtschaft und Einkauf, zur Verfügung.

Voraussetzungen

Der Pflegegrad 2 wird dann zugeteilt, wenn im Gutachten eine Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 Punkten erzielt wurde.

Der 2. Pflegegrad entspricht damit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag.

Leistungen

Geldleistung ambulant: 316 Euro / Monat

Sachleistung ambulant: 689 Euro / Monat

Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat

Leistungsbetrag stationär: 770 Euro / Monat

Neben den hier genannten Geld- oder Sachleistungen werden Menschen ab dem Pflegerad 2 auch anderweitig unterstützt. So stehen Betroffenen pauschal 1.612 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege zu . Der gleiche Betrag wird für die Verhinderungspflege (also die Kurzzeitpflege zu Hause) bereitgestellt.

Voraussetzungen

Der Pflegegrad 3 wird bei einer “schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” zugeteilt. In den 6 Modulen des Gutachtens müssen zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreicht werden.

Leistungen

Geldleistung ambulant: 545 Euro / Monat

Sachleistung ambulant: 1.298 Euro / Monat

Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat

Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro / Monat

Betroffenen stehen außerdem pauschal 1.612 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege zu. Der gleiche Betrag wird für die Verhinderungspflege (also die Kurzzeitpflege zu Hause) bereitgestellt.

Voraussetzungen

Wird im Gutachten eine Punktzahl von 70 bis unter 90 Punkten erreicht, spricht man von einer “schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”. Die Höhe der Geld- und Sachleistungen erhöht sich noch einmal im Vergleich zu Pflegegrad 3.

Leistungen

Geldleistung ambulant: 728 Euro / Monat

Sachleistung ambulant: 1.612 Euro / Monat

Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat

Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro / Monat

Auch Menschen mit Pflegegrad 4 stehen pauschal 1.612 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege zu. Der gleiche Betrag wird für die Verhinderungspflege (also die Kurzzeitpflege zu Hause) bereitgestellt.

Voraussetzungen

Der Pflegerad 5 entspricht einer Punktzahl von 90 oder mehr und ist damit die “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung” eines Pflegebedürftigen. Menschen mit Pflegegrad 5 benötigen in der Regel eine “Rund um die Uhr Betreuung (24-Stunden-Pflege)” und sind nicht mehr in der Lage, den Alltag oder Teile davon eigenständig zu bewältigen.

Leistungen

Geldleistung ambulant: 901 Euro / Monat

Sachleistung ambulant: 1.995 Euro / Monat

Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI): 125 Euro / Monat

Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro / Monat

Hinzu kommen pauschal 1.612 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege. Der gleiche Betrag wird für die  Verhinderungspflege (Kurzzeitpflege zu Hause) bereitgestellt.